Schulbegleiter

07.08.2011 18:57
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#1
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mogg ( gelöscht )

Hallo zusammen,

unsere Tochter mit ADHS und Asperger hat einen Schulplatz in der Förderschule, wenn der Landkreis einen Schulbegleiter bewilligt. Der Landkreis hat abgelehnt. Wer kennt sich damit aus, wie man das genehmigt bekommt. Denn ohne Schulbegleiter ist der Schulplatz auch weg.

Gruß

Mogg


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08.08.2011 13:41
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#2
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Hallo Mogg,

du hast eine PN von mir.


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10.08.2011 22:35
#3
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Hallo Mogg,

ich zitiere hier Wikipedia (Suchbegriff Teilhabe):

Zitat
Leistungen zur Teilhabe

Als Leistungen zur Teilhabe, im SGB XII § 54 nach wie vor auch Eingliederungshilfe, werden in Deutschland sachliche Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen bezeichnet. Alle rechtlichen Bestimmungen zur Teilhabe lassen sich letztlich auf die aktuelle Fassung des Art.3 des Grundgesetzes zurückführen, der ausdrücklich eine Benachteiligung von Menschen auf Grund ihrer Behinderung verbietet.

Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund § 54 SGB XII umfassen außer den Leistungen nach SGB IX, §§ 26, 33, 41 und 55 die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

Der SGB IX Paragraph § 4 "Leistungen zur Teilhabe" besagt:

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. [...]

(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. [...]


Aufgrund dieses Gesetzes haben wir für unseren Sohn einen Schulbegleiter bekommen.

Im Prinzip müsstet ihr beim Sozialamt einen Antrag stellen, auf jeden Fall schriftlich per Einschreiben und möglichst mit entsprechenden Schriftstücken von Ärzten und Schule, die den Bedarf belegen. Setzt eine Frist, bis wann ihr eine Antwort erwartet. Die Bearbeitungszeit für solche Anträge ist relativ kurz, aber die Sozialämter lassen sich gerne viel Zeit.

Ich zitiere § 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung:

Zitat
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; ...
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang ...


Habt ihr innerhalb von drei Wochen nichts vom Sozialamt bekommen, dann solltet ihr eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht anstrengen.

Ich glaube, mittlerweile klebt auf unserer Akte im Sozialamt eine Notiz, die besagt, dass wir bereit sind, vor Gericht zu gehen. In jüngster Zeit machen sie keine Probleme mehr. Aber am Anfang war es Terror.

Ich wünsche euch viel Kraft und starke Nerven. Der Einsatz lohnt sich.

Beste Grüße,
Nicole


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12.08.2011 10:24 (zuletzt bearbeitet: 12.08.2011 10:53)
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#4
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mogg ( gelöscht )

Hallo Nicole55,

vielen dank für die Info's.

Die *** in *** hat eine sog. ASS-Klasse (für Jugendliche mit besonderem Förderbedarf
und Autismus). Die Schule hat uns geraten, uns mit RA X*** in Y*** in Verbindung zu setzen.
Den Ausdruck deiner Mail werde ich auf jeden Fall zum Beratungsgespräch mitnehmen. Danke.

Herzliche Grüße
Mogg


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12.08.2011 10:46 (zuletzt bearbeitet: 12.08.2011 10:58)
#5
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Hi mogg,

es gibt in Y vier RAe X, die sind auf alles Mögliche spezialisiert. Ich fürchte, man hat dir RA J. X empfohlen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Sozialrecht, Ausländerrecht, Asylrecht. Du brauchst einen Schulbegleiter und das JA soll die Kosten tragen. Somit geht es hier um Verwaltungsrecht!!!

Bitte ruf bei keinem Anwalt an, bevor wir telefoniert haben.

LG Susanne

PS: Namen und Orte habe ich gelöscht. Du weißt nie, wer da mitliest.


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28.08.2011 13:26
avatar  ferrano
#6
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Hallo,
wahrscheinlich ist jetzt schon einiges geklärt ...?
Ich war im Urlaub und bin ganz gut erholt.

Jetzt aber zum Problem Schulbegleitung:
(das was Du schon weißt, oder nicht zutrifft "überliest" Du)

- das Landratsamt/ Jugendamt ist in der Regel für die Kostenübernahme des Schulbegleiters zuständig

- jedes Amt möchte ein Gutachten eines von Ihnen vorgeschlagenen SPZ in dem die Diagnose und der Bedarf einer Schulbegleitung (nochmal) festgestellt wird

- die Schulämter (deinem Wohnort zugeordnetes Schulamt) haben in der Regel Fachberater für Kinder mit ADHS/Autismus, dieser Fachberater oder Autismusbeauftragter muss einen Bericht schreiben über dein Kind,
in dem geschrieben steht, dass auch er die Notwendigkeit der Schulbegleitung sieht. Ich empfehle auf die Diagnose Autismus besonderen Wert zu legen und die dadurch entstehnden Probleme, wie auch die Lösungsmöglichkeiten durch die Anwesenheit eines Schulbegleiters. Der Autismusbeauftragte wird sich ein Bild machen und den Bericht schreiben

- am Besten man sammelt alle Arztberichte, Berichte von Ergotherapie und ähnlichem und legt sie dem zuständigen Amt vor

- da die Schulbegleitung abgeleht wurde ist (theoretisch und auch rechtlich)das Schulamt verpflichtet eine Schule für euer Kind zu suchen (in Deutschland sind die Kinder ja schulpflichtig), ich weiß auch von anderen Fällen ...

- versucht noch weitere Schulen zu finden, die eure Tochter aufnehmen würden (vielleicht gibt es ja noch eine Förderschule in der die Klasse zufällig ganz klein ist ...


Vielleicht war was neues dabei?

Lieben Gruß Uli


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28.08.2011 14:31
#7
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Liebe Uli,

schön, dass du wieder zurück bist im ganz normalen Wahnsinn ! Danke für deine Zusammenfassung, auch die wird beim Gespräch mit dem Anwalt hilfreich sein. Doch leider ist im vorliegenden Fall das meiste bloße Theorie, denn ...

Zitat von ferrano
- da die Schulbegleitung abgeleht wurde ist (theoretisch und auch rechtlich)das Schulamt verpflichtet eine Schule für euer Kind zu suchen (in Deutschland sind die Kinder ja schulpflichtig), ich weiß auch von anderen Fällen ...

... damit hast du den Finger in die offene Wunde gelegt: Tochter Mogg ist ziemlich genau 17 Jahre und 49 Wochen alt.

Familie Mogg bleiben also noch drei Wochen, danach sind Mama und Papa Mogg theoretisch nicht mehr zuständig. Dann muss Tochter Mogg alle Anträge selbst stellen . Das kriegt sie auch locker gebacken, denn schließlich hat sie ja zwölf Jahre lang Erfahrung in sämtlichen in Deutschland verfügbaren Schulsystemen gesammelt und dabei allzu häufigen Kontakt mit dem Regelschulsystem vermieden .

@ mogg: Bevor ich es wiiieder vergesse, das Zauberwort heißt "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung".

Grüßle
Susanne


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29.08.2011 21:28
#8
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Hallo Susanne und Mogg,

jeder hat das Recht, sich bei Behördenkontakten einen Beistand mitzunehmen. D. h. die Tochter von Mogg kann sich von ihren Eltern oder einer anderen Person ihres Vertrauens helfen lassen, ihre Rechte durchzusetzen.

Außerdem ist Wiedereingliederungshilfe nicht von der Schulpflicht und auch nicht vom Alter abhängig.

Daher würde ich optimistisch an die Angelegenheit herangehen.

Beste Grüße,
Nicole


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02.09.2011 13:38
avatar  ferrano
#9
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Hallo,

je nach Diagnose kann eure Tochter auch über das "persönliche Budget" (Arbeitsamt oder Sozialamt)Kosten für außergewöhnliche Hilfen abrechnen lassen.
Weiterhin ist vermutlich das Arbeitsamt zuständig, dort wiederrum der sogennante "REHA- Berater", der gibt das o.k für die Beschulung /Ausbildung bei privaten Bildungsträgern.
Auch der Integrationsfachdienst vom Landratsamt müsste helfen bei der Suche nach geeignter Beschäftigung.

Ich weiß- was jetzt zuerst ...

Ich schließe aus moggs "nicht- Antwort" das ihr bis über beide Ohren im Streß seid.

Lieben Gruß

Ulrike


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03.09.2011 15:48
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#10
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mogg ( gelöscht )

Hallo,

zuerst mal lieben Dank! für die Info's!
Die sind bei mir obenauf im Ordner.

Aktueller Stand bei uns ist im Moment:
Wir haben/mußten uns anwaltlich beraten lassen. Brauchen jetzt noch einen Bericht vom Arzt/
ein Attest; Bericht und der Stammschule ... - bis nächste Woche, um das Ganze noch zu
untermauern. Nächste Woche sind auch in der hoffentlich neuen Schule die Ansprechpartner
wieder da. Wenn wir da einen aktuellen Stand haben, werde ich deine Mails zu Hilfe nehmen,
und weiter nach Wegen suchen. Vorrangig bei uns ist ein Schulplatz zur Berufsorientierung
und auch damit unsere Tochter noch etwas erwachsener werden kann.

Über das Thema "persönliches Budget" habe ich mir einiges im Internet ausgedruckt; ich gestehe,
davon hatte ich bisher noch nichts gehört. Da werde ich mich jetzt einlesen, und komme dann evtl.
wieder mit Fragen.

Nochmal vielen Dank und lieben Gruß
Mogg


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